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§ 18 Umweltkontrollgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Verweisungen

§ 18.

(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Wird in anderen Bundesgesetzen auf eine Bestimmung des Umweltkontrollgesetzes, BGBl. Nr. 127/1985, verwiesen, an deren Stelle mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine neue Bestimmung wirksam wird, so ist dieser Verweis auf die entsprechende neue Bestimmung zu beziehen.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10011109

Dokumentnummer

NOR12142087

alte Dokumentnummer

N8199812103O

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