Erlassung von Verordnungen
§ 77a.
Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits ab dem auf die Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch nicht früher als die betreffende Gesetzesbestimmung in Kraft treten.
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2017
Gesetzesnummer
10011071
Dokumentnummer
NOR40167899
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