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§ 76 ChemG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.12.2020

VII. Abschnitt

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 76.

(Anm.: Abs. 1 und 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 7/2012)

(3) Sofern in anderen Bundes- oder in Landesgesetzen Anforderungen an Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse, die diesem Bundesgesetz unterliegen, gestellt werden, sind diese Vorschriften neben den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zusätzlich anzuwenden. Gleiches gilt für Sorgfaltspflichten, Beschränkungen oder Verbote, die in anderen Bundes- oder in Landesgesetzen im Hinblick auf Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse, die diesem Bundesgesetz unterliegen, oder im Hinblick auf deren Verwendung verfügt werden.

(4) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Verweise auf andere Bundesgesetze gelten als Verweis auf die jeweils geltende Fassung, sofern in den einzelnen Verweisen nicht auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird.

(5) Bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 109/2015 können Betriebe und andere selbständige berufsmäßige Verwender für Stoffe und Gemische, die mit „Akute Toxizität“ der Kategorie 3 eingestuft sind, eine Meldung gemäß § 41 Abs. 5 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2015 unter den dort festgelegten Bedingungen machen.

(6) Wirtschaftsteilnehmer haben die bis zum Ablauf des 31. Jänner 2021 im Rahmen des Registrierungsverfahrens gemäß § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2018 gesammelten Daten zumindest bis zum Ablauf des 2. Februar 2022 aufzubewahren und spätestens am 1. Februar 2026 zu löschen.

(7) Mitglieder der Allgemeinheit, die beschränkte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe im Rahmen des Registrierungsverfahrens vor dem 1. Februar 2021 rechtmäßig erworben haben, dürfen diese ohne Genehmigung bis zum Ablauf des 2. Februar 2022 besitzen und verwenden.

Schlagworte

Übergangsbestimmung, Bundesgesetz

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2020

Gesetzesnummer

10011071

Dokumentnummer

NOR40228426

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