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§ 68 ChemG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.8.2015

§ 68.

(1) Besteht der begründete Verdacht, dass Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verwaltungsakte, einschlägige Verordnungen der Europäischen Union oder Entscheidungen der Organe der Europäischen Union in Bezug auf Gegenstände (§ 67 Abs. 1) nicht eingehalten werden, hat – sofern nicht einer der in § 67 Abs. 1 angeführten Fälle vorliegt‑ das Überwachungsorgan dem Verfügungsberechtigten die Gründe mitzuteilen und ihn aufzufordern, innerhalb einer angemessenen Frist den mitgeteilten Gründen entgegenzutreten oder den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Wenn nach Ablauf der gesetzten Frist der begründete Verdacht aufrecht bleibt, hat das Überwachungsorgan die betroffenen Gegenstände vorläufig zu beschlagnahmen, wenn dies unter Bedachtnahme auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Ist eine vorläufige Beschlagnahme nicht erforderlich, so kann der Landeshauptmann mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes anordnen. § 50 Abs. 5a VStG ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Überwachungsorgane haben die vorläufige Beschlagnahme gemäß Abs. 1 zweiter Satz dem Landeshauptmann jenes Bundeslandes, in dem die vorläufige Beschlagnahme erfolgt ist, unverzüglich anzuzeigen. Die vorläufige Beschlagnahme tritt außer Kraft, wenn der Landeshauptmann nicht binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige die Beschlagnahme mit Bescheid gemäß § 69 anordnet. § 67 Abs. 2 bis 8 ist anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2017

Gesetzesnummer

10011071

Dokumentnummer

NOR40173842

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