§ 61.
(1) Die gemäß §§ 58 oder 60 zur Überwachung befugten Organe und Sachverständigen dürfen Herstellungsverfahren und Arbeitseinrichtungen überprüfen sowie Proben von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen, die durch dieses Bundesgesetz oder die einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union erfasst sind, im erforderlichen Ausmaß entnehmen.
(2) Die entnommene Probe ist, soweit dies ihrer Natur nach möglich ist und hiedurch nicht ihre einwandfreie Beurteilung vereitelt wird, in zwei gleiche Teile zu teilen, die amtlich zu verschließen sind. Der eine Teil ist der Untersuchung zuzuführen, der andere der Partei zu Beweiszwecken zurückzulassen.
(3) Ist eine Teilung der entnommenen Probe ihrer Natur nach nicht möglich, so ist die Probe ohne vorherige Teilung der Untersuchung zuzuführen. Sind noch augenscheinlich gleiche Einheiten des Stoffes, des Gemisches oder des Erzeugnisses vorhanden, so ist eine Einheit zu entnehmen und der Partei zurückzulassen.
(4) Die entnommene Probe ist darauf zu untersuchen, ob die Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der auf seiner Grundlage erlassenen Verwaltungsakte und einschlägiger Rechtsvorschriften der Europäischen Union in Bezug auf diesen Stoff, das Gemisch oder das Erzeugnis eingehalten wurden. Soweit dies zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erforderlich ist, sind für die Untersuchung der Probe sachkundige Personen oder geeignete Einrichtungen als Sachverständige heranzuziehen.
(5) Auf Antrag des Geschäfts- oder Betriebsinhabers hat der Bund für die entnommene Probe eine Entschädigung in der Höhe des Einstandspreises zu leisten. Die Entschädigung entfällt, wenn auf Grund dieser Probe eine bestimmte Person bestraft oder auf den Verfall der betreffenden Ware erkannt worden ist. Für Proben oder Einheiten, die der Partei zu Beweiszwecken zurückgelassen worden sind, ist keine Entschädigung zu leisten. Der Antrag auf Entschädigungsleistung kann frühestens nach einer Mitteilung der Behörde, dass kein Grund für eine Beanstandung vorliegt, nach rechtskräftiger Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens oder nach dem Eintritt der Verfolgungsverjährung beim Landeshauptmann jenes Bundeslandes eingebracht werden, in dem die Probe entnommen worden ist. Dieser entscheidet mit Bescheid darüber, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe eine Entschädigung zu leisten ist.
(6) Der Landeshauptmann hat unter dem Gesichtspunkt einer zweckmäßigen und wirksamen Kontrolle jeweils für das folgende Kalenderjahr Richtlinien für die Überwachung der Einhaltung der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, darauf beruhender Verwaltungsakte oder einschlägiger Verordnungen der Europäischen Union bestehenden Verpflichtungen sowie Beschränkungen und Verbote für bestimmte Stoffe, Gemische und Erzeugnisse zu erstellen (Proben- und Revisionsplan) und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mitzuteilen.
Schlagworte
Geschäftsinhaber, Revisionsplan, Probenplan
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2020
Gesetzesnummer
10011071
Dokumentnummer
NOR40228416
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