III. Abschnitt
Besondere Bestimmungen über den Verkehr mit Giften Begriffsbestimmung
§ 35.
Gifte im Sinne dieses Abschnittes sind Stoffe und Gemische, die gemäß Art. 4 der CLP-V folgendermaßen einzustufen und zu kennzeichnen sind:
- 1. „Akute Toxizität“ der Kategorien 1 oder 2 mit dem Piktogramm GHS06 (Symbol „Totenkopf mit gekreuzten Knochen“) und mindestens einem der folgenden Gefahrenhinweise
- „Lebensgefahr bei Verschlucken“ (H300)
- „Lebensgefahr bei Hautkontakt“ (H310)
- „Lebensgefahr bei Einatmen“ (H330),
- 2. „Akute Toxizität“ der Kategorie 3 mit dem Piktogramm GHS06 (Symbol „Totenkopf mit gekreuzten Knochen“) und mindestens einem der folgenden Gefahrenhinweise
- „Giftig bei Verschlucken“ (H301)
- „Giftig bei Hautkontakt“ (H311)
- „Giftig bei Einatmen“ (H331)
oder
- 3. „Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition)“ der Kategorie 1 mit dem Piktogramm GHS08 (Symbol „Gesundheitsgefahr“) und dem Gefahrenhinweis
- „Schädigt die Organe (alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt) (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig nachgewiesen ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht)“ (H370).
Gemische, die auf Grund der Übergangsbestimmung des § 61 Abs. 4 der CLP-V sachgemäß noch mit sehr giftig und giftig eingestuft und gekennzeichnet sind, gelten bis zum 31. Mai 2017 als Gifte im Sinne des § 35.
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2017
Gesetzesnummer
10011071
Dokumentnummer
NOR40173596
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