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Anlage 4 Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.9.1997

Anlage 4

ANHANG IV

Untersuchungsverfahren

1. Die ersuchende(n) Partei(en) teilt (teilen) dem Sekretariat mit, daß sie die Frage, ob eines der in Anhang I angeführten Projekte voraussichtlich erhebliche, grenzüberschreitende nachteilige Auswirkungen haben wird, einer nach diesem Anhang eingesetzten Untersuchungskommission zur Prüfung vorlegt (vorlegen). In dieser Mitteilung ist der Gegenstand der Untersuchung anzugeben. Das Sekretariat unterrichtet hiervon unverzüglich alle Parteien des Übereinkommens.

2. Die Untersuchungskommission besteht aus drei Mitgliedern. Die ersuchende Partei sowie die andere an dem Untersuchungsverfahren beteiligte Partei benennen jeweils einen wissenschaftlichen oder technischen Sachverständigen, die zusammen einvernehmlich den dritten Sachverständigen bestimmen, der den Vorsitz in der Untersuchungskommission führt. Letzterer darf weder Staatsangehöriger einer der an dem Untersuchungsverfahren beteiligten Parteien sein noch seinen gewöhnlichen Wohnsitz im Gebiet einer dieser Parteien haben noch bei einer von ihnen beschäftigt sein oder in irgendeiner anderen Eigenschaft mit der Angelegenheit befaßt gewesen sein.

3. Wenn der Vorsitzende der Untersuchungskommission nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Benennung des zweiten Sachverständigen bestimmt worden ist, benennt der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa den Vorsitzenden auf Ersuchen einer der beiden Parteien innerhalb der nächsten zwei Monate.

4. Wenn eine der an dem Untersuchungsverfahren beteiligten Parteien nicht innerhalb eines Monats nach Erhalt der Mitteilung des Sekretariats einen Sachverständigen benennt, kann die andere Partei den Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa hiervon unterrichten, der dann innerhalb der nächsten zwei Monate den Vorsitzenden der Untersuchungskommission bestellt. Nach seiner Bestellung ersucht der Vorsitzende der Untersuchungskommission die Partei, die noch keinen Sachverständigen benannt hat, dies innerhalb eines Monats zu tun. Danach unterrichtet der Vorsitzende den Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa, der die Benennung innerhalb der nächsten zwei Monate vornimmt.

5. Die Untersuchungskommission gibt sich eine Geschäftsordnung.

6. Die Untersuchungskommission kann alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Maßnahmen ergreifen.

7. Die an dem Untersuchungsverfahren beteiligten Parteien haben die Arbeit der Untersuchungskommission zu erleichtern und insbesondere unter Nutzung aller verfügbaren Mittel

  1. a) ihr alle sachdienlichen Unterlagen, Einrichtungen und Informationen zur Verfügung zu stellen und
  2. b) es ihr bei Bedarf zu ermöglichen, Zeugen oder Sachverständige hinzuzuziehen und deren Aussagen entgegenzunehmen.

8. Die Parteien und die Sachverständigen haben die Vertraulichkeit aller Informationen zu wahren, die sie während der Tätigkeit der Untersuchungskommission vertraulich erhalten.

9. Falls eine der am Untersuchungsverfahren beteiligten Parteien nicht vor der Untersuchungskommission erscheint oder ihren Fall nicht darstellt, kann die andere Partei die Untersuchungskommission ersuchen, das Verfahren fortzusetzen und die Arbeit abzuschließen. Die Abwesenheit einer Partei oder das Versäumnis einer Partei, ihren Fall darzustellen, stellt kein Hindernis für die Fortsetzung und den Abschluß der Arbeit der Untersuchungskommission dar.

10. Soweit die Untersuchungskommission auf Grund des besonderen Sachverhalts keine andere Regelung trifft, sind die Kosten der Untersuchungskommission einschließlich der Bezahlung ihrer Mitglieder von den am Untersuchungsverfahren beteiligten Parteien zu gleichen Teilen zu tragen. Die Untersuchungskommission hat über ihre gesamten Aufwendungen Buch zu führen und den Parteien eine abschließende Kostenaufstellung vorzulegen.

11. Jede Partei, die ein tatsächliches Interesse am Gegenstand des Untersuchungsverfahrens hat und von einem Gutachten in dieser Angelegenheit berührt sein könnte, kann mit Zustimmung der Untersuchungskommission dem Verfahren beitreten.

12. Die verfahrensrechtlichen Entscheidungen der Untersuchungskommission werden mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder getroffen. Das abschließende Gutachten der Untersuchungskommission hat die Meinung der Mehrheit ihrer Mitglieder widerzuspiegeln und etwaige abweichende Ansichten wiederzugeben.

13. Die Untersuchungskommission legt ihr abschließendes Gutachten innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Einsetzung vor, sofern sie nicht die Verlängerung dieser Frist um höchstens zwei Monate als notwendig erachtet.

14. Das abschließende Gutachten der Untersuchungskommission hat sich auf anerkannte wissenschaftliche Grundsätze zu stützen. Die Untersuchungskommission übermittelt das abschließende Gutachten den am Untersuchungsverfahren beteiligten Parteien und dem Sekretariat.

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