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Anlage 1 Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.9.1997

Anlage 1

ANHANG I

Liste der Projekte

  1. 1. Erdölraffinerien (ausgenommen Unternehmen, die nur Schmiermittel aus Erdöl herstellen) sowie Anlagen zur Vergasung und Verflüssigung von täglich mindestens 500 Tonnen Kohle oder bituminösem Schiefer.
  2. 2. Wärmekraftwerke und sonstige Verbrennungsanlagen mit einer Wärmeleistung von mindestens300 MW sowie Kernkraftwerke und sonstige Kernreaktoren (ausgenommen Forschungseinrichtungen für die Erzeugung und Bearbeitung von spalt- und bruthaltigen Stoffen, deren Höchstleistung 1 kW thermische Dauerleistung nicht übersteigt).
  3. 3. Anlagen, die ausschließlich für die Erzeugung oder Anreicherung von Kernbrennstoffen, die Wiederaufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe oder die Lagerung, Entsorgung und Behandlung radioaktiver Abfälle bestimmt sind.
  4. 4. Größere Anlagen für das Erschmelzen von Gußeisen und Stahl und für die Erzeugung von Nichteisenmetallen.
  5. 5. Anlagen zur Gewinnung von Asbest sowie zur Be- und Verarbeitung von Asbest und Asbesterzeugnissen, und zwar mit einer Jahresproduktion von mehr als 20 000 Tonnen Fertigerzeugnissen im Fall von Asbestzementerzeugnissen, von mehr als 50 Tonnen Fertigerzeugnissen im Fall von Reibungsbelägen sowie mit einem Jahreseinsatz von mehr als200 Tonnen Asbest bei anderen Verwendungszwecken.
  6. 6. Integrierte chemische Anlagen.
  7. 7. Bau von Autobahnen, Schnellstraßen 1) und Eisenbahnfernverkehrsstrecken sowie von Flugplätzen mit einer Start- und Landebahn-Grundlänge von 2 100 m und mehr.
  8. 8. Öl- und Gaspipelines großen Durchmessers.
  9. 9. Seehandelshäfen sowie Binnenschiffahrtswege und häfen, die Schiffen mit mehr als1 350 Tonnen zugänglich sind.
  10. 10. Abfallbeseitigungsanlagen zur Verbrennung, chemischen Behandlung oder Deponielagerung giftiger und gefährlicher Abfälle.
  11. 11. Große Talsperren und Stauseen.
  12. 12. Maßnahmen zur Grundwasserentnahme, soweit die jährliche Wasserabzugsmenge mindestens10 Millionen Kubikmeter beträgt.
  13. 13. Herstellung von Zellstoff und Papier im Umfang von mindestens 200 luftgetrockneten Tonnen täglich.
  14. 14. Größere Anlagen für den Bergbau, die Förderung vor Ort sowie die Veredelung von Erzen oder Kohle.
  15. 15. Kohlenwasserstofförderung auf See.
  16. 16. Größere Anlagen zur Lagerung von Mineralöl, erdölchemischen oder chemischen Erzeugnissen.
  17. 17. Rodung grober Flächen.

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1) Im Sinne dieses Übereinkommens ist

– „Autobahn“ eine Straße, die für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen besonders bestimmt und gebaut ist, zu der von den angrenzenden Grundstücken aus keine unmittelbare Zufahrt besteht und die:

  1. a) außer an einzelnen Stellen oder vorübergehend für beide Verkehrsrichtungen besondere Fahrbahnen hat, die durch einen nicht für den Verkehr bestimmten Geländestreifen oder in Ausnahmefällen durch andere Mittel voneinander getrennt sind,
  2. b) keine höhengleiche Kreuzung mit Straßen, Eisenbahn- oder Straßenbahnschienen oder Gehwegen hat,
  3. c) als Autobahn besonders gekennzeichnet ist;

– „Schnellstraße“ eine Straße, die ausschließlich für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt und nur über Kreuzungen oder verkehrsgeregelte Einmündungen zugänglich ist, und auf der besonders das Anhalten und Parken auf der Fahrbahn verboten ist.

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