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Artikel 12 Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.9.1997

Artikel 12

Stimmrecht

(1) Jede Partei dieses Übereinkommens hat eine Stimme.

(2) Vorbehaltlich des vorstehenden Absatzes 1 entspricht die Stimmenzahl der regionalen Organisationen im Bereich der wirtschaftlichen Zusammenarbeit bei den in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Angelegenheiten der Zahl ihrer Mitgliedstaaten, die Parteien dieses Übereinkommens sind. Diese Organisationen üben ihr Stimmrecht nicht aus, wenn ihre Mitgliedstaaten jeweils für sich das Stimmrecht wahrnehmen, und umgekehrt.

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