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§ 33 SuchtgiftV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2005

Schluss-, In-Kraft-Tretens- sowie Außer-Kraft-Tretensbestimmungen

§ 33.

Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Schlagworte

Schlussbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2017

Gesetzesnummer

10011053

Dokumentnummer

NOR40069407

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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