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§ 17 SuchtgiftV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2024

§ 17.

(1) Arzneimittel, die Suchtgift enthalten, dürfen nur für eine Patientin/einen Patienten, für ein krankes Tier, für den Bedarf in einer Praxis, in einer Krankenanstalt, in einer Einrichtung der Hospiz- und Palliativversorgung oder im Rahmen der mobilen Palliativversorgung im Sinne des Hospiz- und Palliativfondsgesetzes (HosPalFG), BGBl. I Nr. 29/2022, für die Arzneimittelbevorratung in einer Einrichtung stationärer Pflege und Betreuung gemäß den für Einrichtungen stationärer Pflege und Betreuung geltenden Bestimmungen sowie für den Bedarf einer ärztlichen oder tierärztlichen Hausapotheke verschrieben werden.

(2) Jede ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Verschreibung von Suchtgift unterliegt den besonderen Formvorschriften der §§ 18 bis 22. Bei Verschreibung von Suchtgift für den Bedarf einer Krankenanstalt, der durch eine Anstaltsapotheke desselben Rechtsträgers gedeckt wird, sowie bei Verschreibung von Suchtgift für den Bedarf von Stationen innerhalb einer Krankenanstalt kann anstelle des Formblattes gemäß § 18 Abs. 1 auch ein anderes geeignetes Formblatt verwendet werden; von der Kennzeichnung als Suchtgiftverschreibung durch Aufkleben der Suchtgiftvignette kann abgesehen werden.

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

10011053

Dokumentnummer

NOR40260178

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