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§ 37 SMG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Vorläufige Einstellung durch das Gericht

§ 37.

Nach Einbringen der Anklage hat das Gericht die §§ 35 und 36 sinngemäß anzuwenden und das Verfahren unter den für die Staatsanwaltschaft geltenden Voraussetzungen bis zum Schluss der Hauptverhandlung mit Beschluss einzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2022

Gesetzesnummer

10011040

Dokumentnummer

NOR40093196

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