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§ 7 AnhörungsV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1997

§ 7.

(1) Das Organ der Behörde, das die Anhörung leitet (Vorsitzender), hat für die Aufrechterhaltung der Ordnung und für die Wahrung des Anstandes zu sorgen.

(2) Der Vorsitzende hat danach zu trachten, daß die Einwender nach Möglichkeit in der Reihenfolge ihrer Wortmeldungen zu Wort kommen und daß die Einwender, die noch nicht zu Wort gekommen sind, vor jenen zu Wort kommen, die bereits am Wort gewesen sind.

(3) Einwender, denen der Vorsitzende das Wort erteilt hat, haben an dem vom Vorsitzenden dafür vorgesehenen und mit Mikrofon versehenen Platz (Rednerpult) zu sprechen. Diese Ausführungen sollen die Zeitspanne einer Viertelstunde nicht überschreiten.

(4) Der Vorsitzende hat die Anhörung zu schließen, wenn keine Wortmeldungen mehr vorliegen. Der Vorsitzende kann die Anhörung trotz Vorliegens weiterer Wortmeldungen frühestens zwölf Stunden nach Beginn der Anhörung schließen, wenn er der Meinung ist, daß alle Sachthemen unter besonderer Berücksichtigung der Sicherheit für die menschliche Gesundheit und die Umwelt erschöpfend erörtert worden sind.

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2017

Gesetzesnummer

10011038

Dokumentnummer

NOR12140946

alte Dokumentnummer

N8199713972H

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