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§ 73 SaatG 1997

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.7.2002

3. HAUPTSTÜCK

Übergangsbestimmungen Zuchtbuch für Kulturpflanzen und Sortenverzeichnis

§ 73.

(1) Das auf Grund des Pflanzenzuchtgesetzes, BGBl. Nr. 34/1947, geführte „Zuchtbuch für Kulturpflanzen“ und die Kundmachung gemäß § 1 Abs. 2 zweiter Unterabsatz des Saatgutgesetzes 1937 („Sortenverzeichnis“) sind 20 Jahre aufzubewahren.

(2) In das Zuchtbuch für Kulturpflanzen und das Sortenverzeichnis kann jeder während der Amtsstunden beim Bundesamt für Ernährungssicherheit Einsicht nehmen und an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auf eigene Kosten Auszüge anfertigen lassen.

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2017

Gesetzesnummer

10011033

Dokumentnummer

NOR40033488

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