Mängelbehebungsverfahren
§ 57.
Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat den Antragsteller unverzüglich
- 1. zu verständigen, wenn
- a) die Angaben im Antrag nicht vollständig sind oder für die Beurteilung nicht ausreichen oder
- b) die zur Verfügung gestellte Saatgutmenge für die Sortenprüfung nicht ausreicht oder
- c) die Saatgutbeschaffenheit für die Sortenprüfung nicht entspricht oder
- d) die Anmeldegebühr oder die fälligen Prüfgebühren nicht entrichtet wurden und
- 2. die Behebung der Mängel innerhalb angemessener Frist bei sonstiger Zurückweisung des Antrages aufzutragen.
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2017
Gesetzesnummer
10011033
Dokumentnummer
NOR40033479
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