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§ 4 SaatG 1997

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.7.2000

Artenverzeichnis

§ 4.

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung zum Schutz der Verbraucher vor Täuschung, zur Förderung der landwirtschaftlichen Pflanzenproduktion und zur Förderung der wirtschaftlichen Erzeugung von Saatgut in einem Artenverzeichnis festzulegen:

  1. 1. die Arten, die diesem Bundesgesetz unterliegen,
  2. 2. für jede Art die für das Inverkehrbringen vorgesehenen Saatgutkategorien und
  3. 3. die Arten, bei denen
  1. a) Basissaatgut nur aus anerkanntem Vorstufensaatgut erwachsen sein darf,
  2. b) Basissaatgut auch aus Basissaatgut erwachsen sein darf oder
  3. c) Zertifiziertes Saatgut unmittelbar aus Zertifiziertem Saatgut erwachsen sein darf, das unmittelbar aus Basissaatgut oder anerkanntem Vorstufensaatgut erwachsen ist.

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2017

Gesetzesnummer

10011033

Dokumentnummer

NOR40009120

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