Unterscheidbarkeit
§ 47.
Eine Sorte ist unterscheidbar, wenn ihre Pflanzen sich in der Ausprägung wenigstens eines Merkmals von Pflanzen jeder anderen Sorte, die in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat zugelassen oder deren Zulassung in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat beantragt wurde, deutlich unterscheiden.
Schlagworte
Vertragsstaat
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2017
Gesetzesnummer
10011033
Dokumentnummer
NOR12140867
alte Dokumentnummer
N8199712457Y
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)