Untersuchung und Begutachtung
§ 45.
(1) Zur Untersuchung und Begutachtung entsprechend der in den Methoden festgesetzten Anforderungen im Rahmen der Überwachung und Saatgutverkehrskontrolle ist das Bundesamt für Ernährungssicherheit befugt.
(2) Soweit das Bundesamt für Ernährungssicherheit außenstehende fachkundige Personen, Institute oder Anstalten zur Prüfung oder Begutachtung heranzieht, hat sie in ihrem Gutachten darauf ausdrücklich hinzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2017
Gesetzesnummer
10011033
Dokumentnummer
NOR40033470
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