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§ 23 SaatG 1997

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.7.2002

4. Abschnitt

Handels- und Behelfssaatgut Handelssaatgut

§ 23.

Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat Saatgut auf Antrag als Handelssaatgut zuzulassen, wenn

  1. 1. die Art und Kategorie im Artenverzeichnis enthalten sind,
  2. 2. es artenecht ist,
  3. 3. es formecht ist oder einer zugelassenen Form entspricht,
  4. 4. eine amtliche Probenahme durchgeführt wird und
  5. 5. es den in den Methoden festgesetzten Anforderungen an die Beschaffenheit entspricht.

Z 30, BGBl. I Nr. 39/2000 lautet: In § 23 entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“. Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2017

Gesetzesnummer

10011033

Dokumentnummer

NOR40033453

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