Art. 4 Z 30 der Novelle BGBl. I Nr. 39/2000 lautet: „In § 23 entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“. “. Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.
4. Abschnitt
Handels- und Behelfssaatgut Handelssaatgut
§ 23.
Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat Saatgut auf Antrag als Handelssaatgut zuzulassen, wenn
- 1. die Art und Kategorie im Artenverzeichnis enthalten sind,
- 2. es artenecht ist,
- 3. es formecht ist oder einer zugelassenen Form entspricht,
- 4. eine amtliche Probenahme durchgeführt wird und
- 5. es den in den Methoden festgesetzten Anforderungen an die Beschaffenheit entspricht.
Art. 4 Z 30 der Novelle BGBl. I Nr. 39/2000 lautet: „In § 23 entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“. “. Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2024
Gesetzesnummer
10011033
Dokumentnummer
NOR40033453
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)