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§ 12 SaatG 1997

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.7.2002

Abänderung

§ 12.

(1) Die Anerkennung oder Zulassung kann auf Antrag abgeändert werden, wenn sich nachträglich die Notwendigkeit dazu ergibt und der Antragsteller dies nachweist.

(2) Dem Antrag auf Abänderung sind jene Angaben und Unterlagen anzuschließen, die für eine neuerliche Beurteilung der Voraussetzungen für die Anerkennung oder Zulassung erforderlich sind. Dem Antrag ist weiters die Bescheinigung über die abzuändernde Anerkennung oder Zulassung anzuschließen.

(3) Wird eine Anerkennung oder Zulassung abgeändert, so hat das Bundesamt für Ernährungssicherheit eine neue Bescheinigung auszustellen.

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2017

Gesetzesnummer

10011033

Dokumentnummer

NOR40033415

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