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§ 65 GuKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016

Spezialisierungen – Ausbildung

§ 65.

(1) Sonderausbildungen haben die für die Ausübung der entsprechenden Spezialisierung erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 6/2004)

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 69/2005)

(4) Sonderausbildungen haben unter der Leitung eines diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegers zu stehen, der zur Ausübung von Lehraufgaben berechtigt ist.

(5) Die Abhaltung von Sonderausbildungen gemäß Abs. 1 bedarf der Bewilligung des Landeshauptmannes. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Vermittlung der für die entsprechende Spezialisierung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gewährleistet sind. § 50 Abs. 3 ist anzuwenden.

(6) Prüfungen und Praktika, die im Rahmen

  1. 1. eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums,
  2. 2. einer Sonderausbildung oder Weiterbildung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder
  3. 3. einer sonstigen höheren Ausbildung

(7) Nach Abschluß einer Sonderausbildung gemäß Abs. 1 ist eine kommissionelle Prüfung abzunehmen. Über die erfolgreich abgelegte Prüfung ist ein Diplom auszustellen.

(8) Die erfolgreiche Absolvierung einer Sonderausbildung berechtigt zur Führung einer Zusatzbezeichnung gemäß § 12 Abs. 4.

(Anm.: Abs. 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 6/2004)

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016

Schlagworte

Universitätsstudium, Lehraufgabe

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2024

Gesetzesnummer

10011026

Dokumentnummer

NOR40185068

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