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§ 25 GuKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.4.2017

§ 25.

(1) Die Leitung von

  1. 1. Gesundheits- und Krankenpflegeschulen,
  2. 2. Sonderausbildungen in der Gesundheits- und Krankenpflege und
  3. 3. Lehrgängen für Pflegeassistenz

(2) Hiezu zählen insbesondere:

  1. 1. Planung, Organisation, Koordination und Kontrolle der gesamten theoretischen und praktischen Ausbildung,
  2. 2. Sicherung der inhaltlichen und pädagogischen Qualität des Unterrichts in den einzelnen Sachgebieten,
  3. 3. Auswahl der Einrichtungen, an denen die praktische Ausbildung durchgeführt wird, sowie Kontrolle und Sicherung der Qualität der praktischen Ausbildung,
  4. 4. Auswahl der Lehr- und Fachkräfte,
  5. 5. Organisation, Koordination und Mitwirkung bei der Aufnahme in eine Schule für Gesundheits- und Krankenpflege,
  6. 6. Anrechnung von Prüfungen und Praktika und
  7. 7. Organisation, Koordination und Mitwirkung an kommissionellen Prüfungen.

Schlagworte

Lehrkraft

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2024

Gesetzesnummer

10011026

Dokumentnummer

NOR40192706

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