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§ 22c GuKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.8.2016

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016

Psychogeriatrische Pflege

§ 22c.

(1) Die psychogeriatrische Pflege umfasst die Pflege von alten und hochbetagten Menschen mit insbesondere Demenz, Delir, Depression, Angst, Sucht und Suizidalität mit dem Ziel, die geistigen und körperlichen Fähigkeiten, die Persönlichkeit bzw. Identität des Kranken und dessen soziale Bindungen möglichst lange zu erhalten und zu fördern, wobei die pflegenden An- und Zugehörigen einzubinden und in ihrer Betreuungskompetenz zu stärken sind.

(2) Sie umfasst insbesondere

  1. 1. das Erkennen und Vermindern von Risiken und Problembereichen,
  2. 2. die Informationssammlung zum Lebenswerdegang und zu den Lebenserfahrungen als Teil des Pflegeassessments (Biografiearbeit in der Pflege),
  3. 3. psychosoziale Interventionen, insbesondere mittels wahrnehmungs- und körperbezogenen sowie verhaltensorientierten Konzepten, kognitiver Stimulation bzw. kognitivem Training, Aktivitätsaufbau, Aromapflege und Entlastungsstrategien,
  4. 4. den Schutz vor Selbst- und Fremdgefährdung,
  5. 5. die Progressionsverzögerung und
  6. 6. das Monitoring der medikamentösen Symptombehandlung.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016

Schlagworte

Angehörige, Selbstgefährdung

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2024

Gesetzesnummer

10011026

Dokumentnummer

NOR40185067

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