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§ 16 GuKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.8.2016

Kompetenzen im multiprofessionellen Versorgungsteam

§ 16.

(1) Der multiprofessionelle Kompetenzbereich umfasst die pflegerische Expertise des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege als Teil des multiprofessionellen Versorgungsteams bei der Zusammenarbeit mit Gesundheits- und Sozialberufen sowie anderen Berufen.

(2) Im multiprofessionellen Kompetenzbereich haben Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege im multiprofessionellen Versorgungsteam das Vorschlags- und Mitwirkungsrecht. Sie tragen die Durchführungsverantwortung für alle von ihnen in diesen Bereichen gesetzten pflegerischen Maßnahmen.

(3) Der multiprofessionelle Kompetenzbereich des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege umfasst die pflegerische Expertise insbesondere bei

  1. 1. Maßnahmen zur Verhütung von Krankheiten und Unfällen sowie zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit,
  2. 2. dem Aufnahme- und Entlassungsmanagement,
  3. 3. der Gesundheitsberatung,
  4. 4. der interprofessionellen Vernetzung,
  5. 5. dem Informationstransfer und Wissensmanagement,
  6. 6. der Koordination des Behandlungs- und Betreuungsprozesses einschließlich der Sicherstellung der Behandlungskontinuität,
  7. 7. der Ersteinschätzung von Spontanpatienten mittels standardisierter Triage- und Einschätzungssysteme,
  8. 8. der ethischen Entscheidungsfindung,
  9. 9. der Förderung der Gesundheitskompetenz.

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