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§ 14a GuKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.8.2016

Kompetenz bei Notfällen

§ 14a.

(1) Die Kompetenz bei Notfällen umfasst:

  1. 1. Erkennen und Einschätzen von Notfällen und Setzen entsprechender Maßnahmen und
  2. 2. eigenverantwortliche Durchführung lebensrettender Sofortmaßnahmen, solange und soweit ein Arzt nicht zur Verfügung steht; die unverzügliche Verständigung eines Arztes ist zu veranlassen.

(2) Lebensrettende Sofortmaßnahmen gemäß Abs. 1 Z 2 umfassen insbesondere

  1. 1. Herzdruckmassage und Beatmung,
  2. 2. Durchführung der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten oder Geräten im halbautomatischen Modus sowie
  3. 3. Verabreichung von Sauerstoff.

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