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§ 109a GuKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2009

§ 109a.

Personen, die auf Grund

  1. 1. des § 108 Abs. 2 und 3 zur Ausübung von Spezialaufgaben oder
  2. 2. des § 109 Abs. 1 zur Ausübung von Lehr- und Führungsaufgaben berechtigt sind, dürfen die entsprechenden Zusatzbezeichnungen zur Berufsbezeichnung gemäß § 12 Abs. 4 führen.

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