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§ 6 PflanzgutV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2020

Spezifische Anforderungen an das Pflanzgut von Zierpflanzenarten

§ 6.

(1) Pflanzgut von Zierpflanzenarten hat über die im § 5 genannten allgemeinen Anforderungen hinaus die in den Abs. 2 bis 10 genannten Anforderungen zu erfüllen.

(2) Zwiebel und Knollen von Zierpflanzenarten haben unmittelbar von Vermehrungsmaterial zu stammen, das beim Aufwuchs kontrolliert wurde und die Anforderungen des § 5 erfüllt.

(3) Stärke und Größe des Pflanzgutes haben dem Verwendungszweck als Pflanzgut von Zierpflanzenarten zu entsprechen, wobei ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Wurzeln, Stielen, Stämmen und Blättern sicherzustellen ist.

(4) Saatgut von Zierpflanzenarten hat neben den Anforderungen gemäß § 5 eine ausreichende Keimfähigkeit aufzuweisen.

(5) Das Pflanzgut hat eine ausreichende Echtheit und Reinheit bezüglich der Gattung, Art oder gegebenenfalls der Pflanzengruppe aufzuweisen.

(6) Erfolgt das Inverkehrbringen mit einem Hinweis auf die Sorte, so hat das Pflanzgut ausreichende Sortenechtheit und Sortenreinheit aufzuweisen.

(7) Bei Sorten, für die ein Antrag auf Eintragung gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und 2 des Pflanzgutgesetzes 1997 gestellt worden ist, hat der Versorger die dort eingetragene oder beantragte Sortenbezeichnung zu verwenden.

(8) Bei Sorten, die in den in § 12 Abs. 1 Z 4 des Pflanzgutgesetzes 1997 genannten Verzeichnissen eingetragen sind, bilden die Sortenbeschreibungen gemäß § 2 die Grundlagen für die in den Abs. 5 und 6 genannten Anforderungen.

(9) Pflanzgut von Zitrusarten hat

  1. 1. von kontrolliertem Vermehrungsmaterial zu stammen, das keine Anzeichen für einen Befall durch die im Anhang der Richtlinie 93/49/EWG angeführten Viren, virusähnlichen Organismen oder Krankheiten aufweist und
  2. 2. kontrolliert und seit Beginn des letzten Vegetationszyklus grundsätzlich frei zu sein von den in Z 1 genannten Viren, virusähnlichen Organismen oder Krankheiten.

(10) Edelreiser von Zitrusarten sind auf Unterlagen zu pfropfen, die für Viren und virusähnliche Organismen nicht anfällig sind.

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2020

Gesetzesnummer

10011025

Dokumentnummer

NOR40225693

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