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Anhang 3 PflanzgutV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.6.2023

Anhang 3

Anforderungen an Basismaterial

A. Anforderungen an die Zertifizierung von Basismaterial

(1) Vermehrungsmaterial mit Ausnahme von Mutterpflanzen für Basismaterial und sonstigen Unterlagen, die keiner Sorte angehören, wird auf Antrag amtlich als Basismaterial zertifiziert, wenn es den Anforderungen der Absätze 2, 3 und 4 genügt.

(2) Das Vermehrungsmaterial muss von einer Mutterpflanze für Basismaterial vermehrt werden. Eine Mutterpflanze für Basismaterial muss einer der folgenden Anforderungen genügen:

  1. 1. Sie muss aus Vorstufenmaterial erzeugt worden sein, oder
  2. 2. sie muss gemäß Abschnitt E durch Multiplikation aus einer Mutterpflanze für Basismaterial erzeugt worden sein.

(3) Das Vermehrungsmaterial muss den Anforderungen in Anhang 2 Abschnitte E, F Absatz 6 und J genügen.

(4) Das Vermehrungsmaterial muss den genannten zusätzlichen Anforderungen in Bezug auf folgende Punkte genügen:

  1. 1. die Gesundheit gemäß Abschnitt B;
  2. 2. den Boden gemäß Abschnitt C;
  3. 3. die Haltung von Mutterpflanzen für Basismaterial sowie von Basismaterial gemäß Abschnitt D, und
  4. 4. die spezifischen Vermehrungsbedingungen gemäß Abschnitt E.

(5) Eine keiner Sorte angehörende Unterlage wird auf Antrag amtlich als Basismaterial zertifiziert, wenn sie der Artenbeschreibung entspricht und den Anforderungen des Anhanges 2 Abschnitt F Absätze 2 und 6 sowie den zusätzlichen Anforderungen des Abschnittes J sowie der Abschnitte B bis E des Anhanges 2 genügt.

(6) Für die Zwecke dieses Abschnitts gelten alle Bezugnahmen auf Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial in den in den Absätzen 3 und 5 genannten Bestimmungen als Bezugnahmen auf Mutterpflanzen für Basismaterial und alle Bezugnahmen auf Vorstufenmaterial gelten als Bezugnahmen auf Basismaterial.

(7) Genügt eine Mutterpflanze für Basismaterial bzw. Basismaterial den Anforderungen des Anhanges 2 Abschnitte E, F Absätze 2 und 6 und Abschnitt J sowie der Abschnitte B und C nicht mehr, so wird sie bzw. es vom Versorger aus der Nähe anderer Mutterpflanzen für Basismaterial bzw. anderen Basismaterials entfernt. Diese entfernte Mutterpflanze bzw. dieses entfernte Material darf als zertifiziertes Material oder CAC-Material verwendet werden, wenn es den Anforderungen genügt, die in dieser Richtlinie für die jeweilige Kategorie festgelegt sind. Anstatt die betreffende Mutterpflanze bzw. das betreffende Material zu entfernen, kann der Versorger andere geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die betreffende Mutterpflanze bzw. das betreffende Material den genannten Anforderungen wieder genügt.

(8) Genügt eine Unterlage, die keiner Sorte angehört und bei der es sich um eine Mutterpflanze für Basismaterial bzw. um Basismaterial handelt, den Anforderungen des Anhanges 2 Abschnitt F Absätze 2 und 6 und J sowie der Abschnitte B und C nicht mehr, so wird sie vom Versorger aus der Nähe anderer Mutterpflanzen für Basismaterial bzw. anderen Basismaterials entfernt. Diese entfernte Unterlage darf als zertifiziertes Material oder CAC-Material verwendet werden, wenn sie den Anforderungen genügt, die in dieser Richtlinie für die jeweilige Kategorie festgelegt sind. Anstatt die betreffende Unterlage zu entfernen, kann der Versorger andere geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die betreffende Unterlage den genannten Anforderungen wieder genügt.

B. Anforderungen an die Gesundheit

(1) Die Freiheit einer Mutterpflanze für Basismaterial bzw. von Basismaterial von den geregelten Nicht-Quarantäneschädlingen (RNQPs), die in Bezug auf die betreffende Gattung oder Art in Anhang 6 aufgeführt sind, ist durch visuelle Kontrolle in der Einrichtung, auf dem Feld sowie der Partien festzustellen. Diese visuelle Kontrolle ist von der zuständigen amtlichen Stelle und gegebenenfalls vom Versorger vorzunehmen.

(2) Die zuständige amtliche Stelle und gegebenenfalls der Versorger haben die Beprobung und die Untersuchung der Mutterpflanze für Basismaterial bzw. des Basismaterials auf die in Anhang 6 für die betreffende Gattung oder Art und Kategorie aufgeführten RNQPs durchzuführen.

(3) Bestehen Zweifel bezüglich des Vorhandenseins der in Anhang 6 aufgeführten RNQPs, so haben die zuständige amtliche Stelle und gegebenenfalls der Versorger Beprobungen und Untersuchungen an der betreffenden Mutterpflanze für Basismaterial bzw. dem betreffenden Basismaterial durchzuführen.

(4) In Bezug auf die Beprobungen und Untersuchungen gemäß den Absätzen 1 bis 3 sind die Protokolle der EPPO oder anderer international anerkannte Protokolle anzuwenden. Fehlen solche Protokolle, so hat die zuständige amtliche Stelle die einschlägigen nationalen Protokolle anzuwenden.

(5) Die zuständige amtliche Stelle und gegebenenfalls der Versorger haben die Proben an von der zuständigen amtlichen Stelle offiziell anerkannte Labore zu senden.

(6) Fällt das Untersuchungsergebnis für einen der in Anhang 6 in Bezug auf die betreffende Gattung oder Art aufgeführten RNQPs positiv aus, so hat der Versorger die befallene Mutterpflanze für Basismaterial bzw. das befallene Basismaterial gemäß Anhang 2 Buchstabe A Absatz 3 oder Buchstabe B Absatz 3 aus der Nähe anderer Mutterpflanzen für Basismaterial bzw. anderen Basismaterials zu entfernen oder geeignete Maßnahmen zu ergreifen, die in Anhang 6 für die betreffende Gattung oder Art angeführt sind.

(7) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für

  1. a) Mutterpflanzen für Basismaterial und Basismaterial während der Kryokonservierung;
  2. b) Basismaterial, das in Gebieten erzeugt wurde, die bekanntermaßen frei von relevanten Schadorganismen sind oder nach den einschlägigen ISPMs (Anforderungen für die Einrichtung von befallsfreien Gebieten. ISPM Nr. 4 (1995), Rom, IPPC, FAO 2017) als frei von relevanten Schadorganismen befunden wurden.

C. Anforderungen an den Boden für Mutterpflanzen für Basismaterial sowie für Basismaterial

(1) Mutterpflanzen für Basismaterial und Basismaterial dürfen nur in einem Boden angebaut werden, der frei ist von den Schadorganismen, die als Wirt dienen für Viren, die die betreffende Gattung oder Art schädigen, und in Anhang 6 für die betreffende Gattung oder Art aufgeführt sind. Die Freiheit von solchen Schadorganismen, die als Wirt für Viren dienen, wird durch Beprobung und Untersuchung festgestellt. Diese Beprobung wird von der zuständigen amtlichen Stelle und gegebenenfalls vom Versorger durchgeführt. Beprobung und Untersuchung werden durchgeführt, bevor die betreffenden Mutterpflanzen für Basismaterial bzw. das betreffende Basismaterial angepflanzt werden, und während des Wachstums wiederholt, wenn der Verdacht eines Auftretens der Schadorganismen gemäß Unterabsatz 1 besteht. Beprobung und Untersuchung werden unter Berücksichtigung des Klimas sowie der Biologie der in Anhang 6 aufgeführten Schadorganismen durchgeführt, wenn diese Schadorganismen für die betreffenden Mutterpflanzen für Basismaterial bzw. für das betreffende Basismaterial relevant sind.

(2) Beprobung und Untersuchung entfallen, wenn in dem Boden mindestens fünf Jahre lang keine Pflanzen angebaut wurden, die als Wirt dienen für die in Anhang 6 für die betreffende Gattung oder Art aufgeführten Schadorganismen, und wenn kein Zweifel daran besteht, dass der Boden frei ist von den betreffenden Schadorganismen. Beprobung und Untersuchung entfallen, wenn die zuständige amtliche Stelle auf der Grundlage einer amtlichen Prüfung zu dem Schluss gelangt, dass der Boden frei ist von den Schadorganismen, die als Wirt dienen für die Viren, die die betreffende Gattung oder Art schädigen und in Anhang 6 für die betreffende Gattung oder Art aufgeführt sind.

(3) In Bezug auf die Beprobungen und Untersuchungen gemäß Absatz 1 wenden die Mitgliedstaaten die Protokolle der EPPO oder andere international anerkannte Protokolle an. Fehlen solche Protokolle, so wenden die Mitgliedstaaten die einschlägigen nationalen Protokolle an. In diesem Fall stellen die Mitgliedstaaten die betreffenden Protokolle auf Aufforderung den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission zur Verfügung.

D. Anforderungen an die Erhaltung von Mutterpflanzen für Basismaterial sowie von Basismaterial

(1) Mutterpflanzen für Basismaterial und Basismaterial müssen auf Feldern gehalten werden, die vor potenziellen Quellen eines Befalls durch luftbürtige Vektoren, Wurzelkontakt, Kreuzinfektion über Maschinen oder Veredelungswerkzeug sowie vor anderen möglichen Befallsquellen sicher sind.

(2) Der Isolationsabstand zu den Feldern gemäß Absatz 1 hängt von den regionalen Gegebenheiten, dem Typ des Vermehrungsmaterials, dem Vorhandensein von Schadorganismen im betreffenden Gebiet und den damit einhergehenden Risiken ab, die von der zuständigen amtlichen Stelle auf der Grundlage amtlicher Prüfungen festgestellt werden.

E. Bedingungen für die Multiplikation

(1) Mutterpflanzen für Basismaterial, die gemäß Abschnitt A Absatz 2 Buchstabe a aus Vorstufenmaterial erzeugt werden, dürfen über mehrere Generationen multipliziert werden, um die benötigte Zahl von Mutterpflanzen für Basismaterial zu erreichen. Mutterpflanzen für Basismaterial müssen gemäß Anhang 2 Abschnitt K multipliziert oder gemäß Anhang 2 Abschnitt L durch Mikrovermehrung multipliziert werden. Die maximal zulässige Anzahl der Generationen und die maximal zulässige Lebensdauer von Mutterpflanzen für Basismaterial müssen den Bestimmungen für die betreffenden Gattungen oder Arten in Anhang 10 entsprechen.

(2) Sind mehrere Generationen von Mutterpflanzen für Basismaterial zugelassen, dürfen alle Generationen mit Ausnahme der ersten aus jeder beliebigen vorherigen Generation hervorgehen.

(3) Vermehrungsmaterial unterschiedlicher Generationen ist getrennt zu halten.

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2023

Gesetzesnummer

10011025

Dokumentnummer

NOR40253397

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