Pflanzgut mit herabgesetzten Anforderungen
§ 7.
Zur Behebung von vorübergehenden, mindestens in einem Mitgliedstaat auftretenden und innerhalb der Europäischen Gemeinschaft nicht zu beseitigenden Schwierigkeiten in der allgemeinen Versorgung mit Pflanzgut darf Pflanzgut einer bestimmten Kategorie, das weniger strengen Anforderungen unterworfen ist, auf Grund einer Ermächtigung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften für einen bestimmten Zeitraum in Verkehr gebracht werden.
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2017
Gesetzesnummer
10011021
Dokumentnummer
NOR12140509
alte Dokumentnummer
N8199710883I
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