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§ 7 PGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1997

Pflanzgut mit herabgesetzten Anforderungen

§ 7.

Zur Behebung von vorübergehenden, mindestens in einem Mitgliedstaat auftretenden und innerhalb der Europäischen Gemeinschaft nicht zu beseitigenden Schwierigkeiten in der allgemeinen Versorgung mit Pflanzgut darf Pflanzgut einer bestimmten Kategorie, das weniger strengen Anforderungen unterworfen ist, auf Grund einer Ermächtigung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften für einen bestimmten Zeitraum in Verkehr gebracht werden.

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2017

Gesetzesnummer

10011021

Dokumentnummer

NOR12140509

alte Dokumentnummer

N8199710883I

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