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§ 15 PGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Strafbestimmungen

§ 15.

(1) Wer

  1. 1. Pflanzgut entgegen den §§ 3, 4 oder 5 in Verkehr bringt,
  2. 2. als Versorger oder Inhaber eines Labors den in § 10 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt oder
  3. 3. Pflanzgut entgegen § 14 einführt,

    begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 270 €, im Wiederholungsfalle bis zu 21 800 €, zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

(2) Der Verfall von Pflanzgut, auf das sich die strafbare Handlung bezieht, kann, wem immer es gehört, ausgesprochen werden.

(3) Zur Sicherung des Verfalls kann das hievon betroffene Pflanzgut sowohl durch die Organe der jeweils zuständigen Behörde als auch durch Zollorgane beschlagnahmt werden. Diese Organe haben die Beschlagnahme der zur Strafverfolgung zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2017

Gesetzesnummer

10011021

Dokumentnummer

NOR40022885

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