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§ 1 PGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.8.2013

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen Anwendungsbereich

§ 1.

(1) Dieses Bundesgesetz gilt für das Inverkehrbringen von

  1. 1. Pflanzgut von Zierpflanzen, das zur Gewinnung von Erzeugnissen für Zierzwecke bestimmt ist, auch wenn es unter die Z 2 und 3 dieses Absatzes sowie Abs. 2 Z 1 bis 3 fällt,
  2. 2. Pflanzgut von Gemüsearten der im Anhang II der Richtlinie 2008/72/EG angeführten Gattungen und Arten sowie deren Hybriden,
  3. 3. Pflanzgut von Obstarten zur Fruchterzeugung der im Anhang I der Richtlinie 2008/90/EG angeführten Gattungen und Arten sowie deren Hybriden sowie für Unterlagen und andere Pflanzenteile von anderen als den in Anhang I der Richtlinie 2008/90/EG angeführten Gattungen und Arten oder deren Hybriden, wenn sie Edelreiser der in Anhang I der Richtlinie 2008/90/EG angeführten Gattungen und Arten oder deren Hybriden tragen oder tragen sollen.

(2) Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf

  1. 1. Saatgut landwirtschaftlicher Pflanzen (Betarüben, Futterpflanzen, Getreide, Pflanzkartoffel, Öl- und Faserpflanzen sowie Gemüsearten),
  2. 2. forstliches Vermehrungsgut,
  3. 3. Vermehrungsgut von Reben und
  4. 4. Pflanzgut von Zierpflanzen, das nicht zur Gewinnung von Erzeugnissen für Zierzwecke bestimmt ist und unter Abs. 1 Z 2 und 3 sowie die Z 1 bis 3 dieses Absatzes fällt.

(3) Dieses Bundesgesetz ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, weiters nicht anzuwenden auf Pflanzgut, das nachweislich

  1. 1. dazu bestimmt ist, in Drittländer ausgeführt zu werden, und eindeutig als solches gekennzeichnet und hinreichend abgesondert ist, oder
  2. 2. für Tests, wissenschaftliche Zwecke, Zuchtzwecke oder für Maßnahmen zur Erhaltung der Artenvielfalt verwendet wird.

Schlagworte

Ölpflanze

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2017

Gesetzesnummer

10011021

Dokumentnummer

NOR40151929

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