1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen Anwendungsbereich
§ 1.
(1) Dieses Bundesgesetz gilt für das Inverkehrbringen von
- 1. Pflanzgut von Zierpflanzen, das zur Gewinnung von Erzeugnissen für Zierzwecke bestimmt ist, auch wenn es unter die Z 2 und 3 dieses Absatzes sowie Abs. 2 Z 1 bis 3 fällt,
- 2. Pflanzgut von Gemüsearten der im Anhang II der Richtlinie 2008/72/EG angeführten Gattungen und Arten sowie deren Hybriden,
- 3. Pflanzgut von Obstarten zur Fruchterzeugung der im Anhang I der Richtlinie 2008/90/EG angeführten Gattungen und Arten sowie deren Hybriden sowie für Unterlagen und andere Pflanzenteile von anderen als den in Anhang I der Richtlinie 2008/90/EG angeführten Gattungen und Arten oder deren Hybriden, wenn sie Edelreiser der in Anhang I der Richtlinie 2008/90/EG angeführten Gattungen und Arten oder deren Hybriden tragen oder tragen sollen.
(2) Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf
- 1. Saatgut landwirtschaftlicher Pflanzen (Betarüben, Futterpflanzen, Getreide, Pflanzkartoffel, Öl- und Faserpflanzen sowie Gemüsearten),
- 2. forstliches Vermehrungsgut,
- 3. Vermehrungsgut von Reben und
- 4. Pflanzgut von Zierpflanzen, das nicht zur Gewinnung von Erzeugnissen für Zierzwecke bestimmt ist und unter Abs. 1 Z 2 und 3 sowie die Z 1 bis 3 dieses Absatzes fällt.
(3) Dieses Bundesgesetz ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, weiters nicht anzuwenden auf Pflanzgut, das nachweislich
- 1. dazu bestimmt ist, in Drittländer ausgeführt zu werden, und eindeutig als solches gekennzeichnet und hinreichend abgesondert ist, oder
- 2. für Tests, wissenschaftliche Zwecke, Zuchtzwecke oder für Maßnahmen zur Erhaltung der Artenvielfalt verwendet wird.
Schlagworte
Ölpflanze
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2017
Gesetzesnummer
10011021
Dokumentnummer
NOR40151929
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