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§ 6e Dokumentation im Gesundheitswesen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

§ 6e.

(1) Die/Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister hat Daten aus dem erweiterten Dokumentationssystem gemäß § 6 Abs. 3 mit dem verschlüsselten bPK SV aber ohne Pseudonyme sowie ohne bPK GH und ohne bPK AS dem Dachverband der Sozialversicherungsträger und den Trägern der Sozialversicherung insoweit zu übermitteln, als dies zur Wahrnehmung der diesen obliegenden gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.

(2) Die/der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister hat Daten aus dem erweiterten Dokumentationssystem gemäß § 6 Abs. 3 ergänzt um eine nicht rückrechenbare Patienten-/Patientinnen‑ID ohne Pseudonyme und ohne bPK der Bundesgesundheitsagentur, den Landesgesundheitsfonds und den Ländern insoweit zu übermitteln, als dies zur Wahrnehmung der diesen obliegenden gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.

(3) Die in § 4 Abs. 5 normierten Löschfristen sind von allen Empfängerinnen/Empfängern der Daten aus dem erweiterten Dokumentationssystem einzuhalten.

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2024

Gesetzesnummer

10011011

Dokumentnummer

NOR40258951

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