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§ 1 AEV Pflanzenschutzmittel

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.12.1997

§ 1

(1) Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe, die dazu bestimmt sind:

  1. 1. Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse vor Tieren, Pflanzen sowie Mikroorganismen in allen Entwicklungsstadien einschließlich Viren und ähnlichen Krankheitserregern (Schadorganismen gemäß § 1 Abs. 4 Pflanzenschutzmittelgesetz, PMG, BGBl. Nr. 476/1990 idgF) zu schützen,
  2. 2. Lebensvorgänge in zu schützenden Pflanzen oder in zu schützenden Pflanzenerzeugnissen zu beeinflussen, ohne deren Ernährung zu dienen (Keimhemmung oder -verhinderung, Wachstumsregulation),
  3. 3. Pflanzen abzutöten oder Flächen einschließlich Gewässer von Pflanzenwuchs zu befreien oder freizuhalten,
  4. 4. andere als in Z 1 genannte Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, Schadwirkungen durch sie zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen.

    Zu den Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln zählen auch jene Stoffe, die den Stoffen gemäß Z 1 bis 4 zugesetzt werden, um deren Eigenschaften oder Wirkungen zu verbessern oder zu verändern.

(2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 3 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.

(3) Abs. 2 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:

  1. 1. Herstellen (Synthetisieren) von Wirkstoffen für Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmittel auf der Basis von
  1. a) Anorganischen Kupferverbindungen,
  2. b) Carbamaten oder Thiocarbamaten,
  3. c) Halogenierten Kohlenwasserstoffen,
  4. d) Halogenierten Phenoxialkancarbonsäuren sowie deren Estern oder Salzen,
  5. e) Harnstoffen,
  6. f) Organometallverbindungen,
  7. g) Organophosphorverbindungen,
  8. h) Quaternären Ammoniumverbindungen,
  9. i) Thiocarbonaten,
  10. j) Triazinen oder anderen Heterocyclen,
  11. k) Substituierten Aromaten,
  12. l) Substituierten aromatischen Hydroxiverbindungen.
  1. 2. Reinigen von Abluft und wäßrigen Kondensaten aus Tätigkeiten gemäß Z 1 unter Einsatz von wäßrigen Medien.

(4) Aus Betrieben oder Anlagen, in denen ausschließlich die Zubereitung (Formulierung) von Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln unter Weiterverarbeitung von gemäß Abs. 3 hergestellten oder sonstigen Wirkstoffen erfolgt, darf kein Abwasser in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation abgeleitet werden.

(5) Abs. 2 gilt nicht für die Einleitung von

  1. 1. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV),
  2. 2. Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV),
  3. 3. Abwasser aus der Herstellung von Harnstoff oder Melamin (§ 4 Abs. 2 Z 6.3.5 AAEV),
  4. 4. häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 3.

(6) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wäßrigen Kondensaten, die bei Tätigkeiten gemäß Abs. 3 anfallen.

(7) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 2 für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A erforderlich ist oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 2 die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 3 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):

  1. 1. Einsatz von Syntheseverfahren mit hoher Stoff- und Energieausbeute, optimierter Reaktionsführung, möglichst geringer Anzahl von Syntheseschritten und optimierter Anlagen- und Regelungstechnik;
  2. 2. Einsatz von oder Umstellung auf Produktionsverfahren, die eine weitestgehende Rückgewinnung und Wiederverwertung der eingesetzten Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoffe in der Produktion erlauben;
  3. 3. Einsatz von Arbeits- und Hilfsstoffen, die einen geringen Gehalt an gefährlichen Inhaltsstoffen aufweisen und die zu möglichst geringen Beeinträchtigungen der Abwasserreinigungsverfahren führen; Substitution gefährlicher Arbeits- und Hilfsstoffe durch mindergefährliche bevorzugt biologisch gut abbaubare Stoffe;
  4. 4. Kreislaufführung oder Mehrfachnutzung von Prozeßwässern, erforderlichenfalls unter Einschaltung von Zwischenreinigungsmaßnahmen; Trennung schwachbelasteter von hochbelasteten Abwasserteilströmen zwecks Weiterverwendung oder gesonderter Entsorgung;
  5. 5. Einsatz wassersparender Verfahren bei Wasch- und Reinigungsvorgängen wie Gegenstromwäsche, Waschwasserkreislaufführung, Hochdruckreinigungsverfahren usw.;
  6. 6. bevorzugter Einsatz von Oberflächenkondensatoren zur Indirektkühlung von Prozeßbrüden oder von flüssigen organischen Stoffen; Einsatz von Mischkondensatoren oder Einspritzkühlern nur in produktionstechnisch begründeten Ausnahmefällen; Einsatz wasserfreier Verfahren zur Vakuumerzeugung;
  7. 7. Einsatz wasserfreier Verfahren bei der Reinigung von Abluft, welche gefährliche Stoffe (§ 33a WRG 1959) enthält, die ins Wasser gelangen können;
  8. 8. Aufbereitung von Mutterlaugen zwecks stofflicher oder thermischer Verwertung der Inhaltsstoffe;
  9. 9. Abpuffern von hydraulischen Belastungsstößen und Schmutzfrachtspitzen durch Mengenausgleich;
  10. 10. Einsatz physikalischer, chemischer, physikalisch-chemischer oder biologischer Abwasserreinigungsverfahren sowie deren Kombinationen bei Direkt- und Indirekteinleitern;
  11. 11. vom Abwasser gesonderte Entsorgung von Produktionsrückständen sowie von Rückständen, die bei der Abwasserreinigung anfallen, als Abfall (AWG, BGBl. Nr. 325/1990 idgF).

Schlagworte

Keimverhinderung, Vermeidungstechnik, Rückhaltetechnik, Rohstoff, Arbeitsstoff, Waschvorgang, Direkteinleiter

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2017

Gesetzesnummer

10011005

Dokumentnummer

NOR12140293

alte Dokumentnummer

N8199659214J

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