ARTIKEL 2
VERHÄLTNIS ZUR ÄNDERUNG VON 1990
Kein Staat oder keine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration kann eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu dieser Änderung hinterlegen, ohne eine solche Urkunde zu der auf der zweiten Tagung der Vertragsparteien am 29. Juni 1990 in London angenommenen Änderung *) zuvor hinterlegt zu haben oder gleichzeitig zu hinterlegen.
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 206/1993
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde
Zuletzt aktualisiert am
16.08.2024
Gesetzesnummer
10011001
Dokumentnummer
NOR12140117
alte Dokumentnummer
N8199658998J
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