§ 2.
Wer durch Handlungen oder Unterlassungen gegen § 1 Abs. 1 verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 36 300 Euro zu bestrafen.
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2017
Gesetzesnummer
10010984
Dokumentnummer
NOR40021243
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)