§ 1.
(1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser oder Mischwasser aus Abwasserreinigungsanlagen für Siedlungsgebiete in ein Fließgewässer sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Diese Emissionsbegrenzungen gelten für Reinigungsanlagen von kommunalem Abwasser aus
(2) Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung von
(3) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV. Der erste Satz des § 4 Abs. 1 AAEV ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß in Abhängigkeit von der Größenklasse einer Abwasserreinigungsanlage die Emissionsbegrenzungen der Anlage A für die Parameter BSB5, CSB, NH4-N, Ges. geb. Stickstoff und Gesamt – Phosphor jedenfalls vorzuschreiben sind.
(4) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A erforderlich ist bzw. sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Abwasserreinigungsanlagen für Einzelobjekte, Siedlungen, Gemeinden oder Verbände betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik) in Betracht gezogen werden:
Schlagworte
Vermeidungstechnik, Rückhaltetechnik, Stickstoffentfernung, Tagesabwassermenge
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2019
Gesetzesnummer
10010980
Dokumentnummer
NOR40214696
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