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Artikel 1 Umweltprogramm der Vereinten Nationen (UNO)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.1.1996

Artikel 1

(Übersetzung)

UMWELTPROGRAMM DER VEREINTEN NATIONEN

Nairobi, 1. November 1995

Sehr geehrter Herr Botschafter,

ÜBEREINKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DEM UMWELTPROGRAMM DER VEREINTEN NATIONEN BETREFFEND DAS VORBEREITUNGSTREFFEN FÜR DAS SIEBENTE VERTRAGSPARTEIENTREFFEN ZUM MONTREALER PROTOKOLL, 28. NOVEMBER BIS 1. DEZEMBER 1995; DIE FESTVERANSTALTUNG AUS ANLASS DES ZEHNTEN JAHRESTAGES DER WIENER KONVENTION, 4. DEZEMBER 1995; DAS ERSTE TREFFEN DES BÜROS DER WIENER KONVENTION UND DAS ZWEITE TREFFEN DES BÜROS DES MONTREALER PROTOKOLLS, 4. DEZEMBER 1995; UND DAS SIEBENTE TREFFEN DER VERTRAGSPARTEIEN ZUM MONTREALER PROTOKOLL ÜBER STOFFE, DIE ZU EINEM ABBAU DER OZONSCHICHT FÜHREN, 5. BIS 7. DEZEMBER 1995, WELCHE IN WIEN, ÖSTERREICH, ABGEHALTEN WERDEN

Ich beehre mich, auf die Vorbereitungen für das siebente Treffen der Vertragsparteien zum Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, 5. bis 7. Oktober 1995, dem das Vorbereitungstreffen für das siebente Vertragsparteientreffen zum Montrealer Protokoll, 28. November bis 1. Dezember 1995, vorangehen soll; für die Festveranstaltung aus Anlaß des zehnten Jahrestages der Wiener Konvention, 4. Dezember 1995, und für das erste Treffen des Büros der Wiener Konvention, das zweite Treffen des Büros des Montrealer Protokolls, 4. Dezember 1995, (im folgenden „die Treffen“ genannt), das die Vereinten Nationen, vertreten durch das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNEP) in Wien (Österreich) abzuhalten beabsichtigen, Bezug zu nehmen. Mit dem vorliegenden Schreiben wünsche ich die Zustimmung der österreichischen Bundesregierung (im folgenden „Regierung“ genannt) zur nachstehenden Vereinbarung zu erlangen:

1. Die Regierung übernimmt im Einklang mit der Generalversammlungsresolution 31/140, Abschnitt I, Paragraph 5, jene tatsächlichen zusätzlichen Kosten, die direkt oder indirekt daraus entstehen, daß die Treffen statt in Nairobi am Amtssitz des Ozon-Sekretariates in Wien abgehalten werden. Diese zusätzlichen Kosten, die vorläufig auf US-$ 139.546,- geschätzt werden, enthalten die tatsächlichen zusätzlichen Reisekosten und Kosten aus den Ansprüchen der mit der Planung, der Teilnahme und dem Dienst an der Konferenz beauftragten Beamten der Vereinten Nationen, sowie die Kosten für die Beförderung jeglicher notwendiger Ausstattung und Bedarfsgüter, beschränken sich aber nicht darauf. Reisevereinbarungen für die zur Planung und zum Dienst bei den Treffen erforderlichen Beamten und sonstigen Personals der Vereinten Nationen und die Beförderung jeglicher notwendiger Ausstattung und Bedarfsgüter fallen in die Verantwortung der Regierung und werden, nach entsprechender Vereinbarung mit der Regierung, vom Sekretariat in Übereinstimmung mit den Personalvorschriften und Richtlinien und der diesbezüglichen einschlägigen Verwaltungspraxis der Vereinten Nationen betreffend Reisebedingungen, Gepäcksbeförderung, Reisegebühren getroffen.

2. Gemäß Art. 11 des Montrealer Protokolls steht die Teilnahme an den Treffen folgenden Personen offen:

  1. a) Vertretern von Vertragsparteien zum Montrealer Protokoll und Beobachterstaaten;
  2. b) Vertretern von Beobachtern gemäß Art. 11 Paragraph 5, wie:
  1. c) Beamte des Sekretariats von UNEP, die zum Dienst bei den Treffen an diesen teilnehmen.

3. Die Teilnahme an den Treffen steht den Vertretern der bei den Vereinten Nationen nach Konsultationen mit der Regierung akkreditierten Massenmedien offen.

  1. 4. a) Die Regierung stellt, wie in Annex A zur vorliegenden Vereinbarung näher ausgeführt, im „Austria Center Vienna“ den für die Abhaltung der Treffen notwendigen Konferenzraum und die Konferenzeinrichtungen zur Verfügung, einschließlich Konferenzräume für informelle Treffen, Büro und Lagerräumlichkeiten, Aufenthaltsräume und andere ähnliche Einrichtungen, sowie den notwendigen Raum für ein Registrierungsbüro. Die Räumlichkeiten stehen dem UNEP 24 Stunden pro Tag von dem den Treffen vorangegangenen Tag bis höchstens einen Tag nach deren Beendigung zur Verfügung.
  2. b) Die Konferenzräume werden für Simultanübersetzung und Tonaufnahmen in den sechs Sprachen der Treffen (Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch und Spanisch) ausgestattet.
  3. c) Die Regierung richtet auf ihre Kosten die Konferenzräume, Büros usw. wie in Annex A zu dieser Vereinbarung ausgeführt, angemessen ein, stattet sie aus und hält sie in Stand und stellt alle Räume und die Ausstattung, auf die sich dieser Paragraph bezieht, sowie die weiteren zu einem klaglosen Ablauf der Treffen erforderliche Einrichtung zur Verfügung und hält diese in gutem Zustand.
  4. d) Die Vereinten Nationen stellen das gesamte zum angemessenen Ablauf der Treffen erforderliche Büromaterial zur Verfügung.

5. Zum Zwecke der Treffen werden die unter Absatz 4, Subparagraph a) erwähnten Räumlichkeiten für den Zeitraum dieser Treffen, vom 27. November 1995 00.00 Uhr bis zum 8. Dezember 1995, 24.00 Uhr in den Geltungsbereich des Amtssitzes der Vereinten Nationen in Wien, wie beschrieben in Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen über wirtschaftliche Entwicklung (UNIDO) und andere Ämter der Vereinten Nationen im Vienna International Center vom 19. Jänner 1981 angewendet.

6. Die Regierung stellt den in Absatz 2 genannten Personen auf wirtschaftlicher Basis, wenn möglich innerhalb des Konferenzbereichs, Bank, Post, Telephon, Telefax und andere Fernmeldeeinrichtungen, Restaurants und Reisebüro zur Verfügung.

7. Die Regierung trägt die Kosten auf Grund der Treffen anfallenden Dienstleistungen und Bedarfsgüter einschließlich lokale Telephongespräche des Sekretariats der Treffen und dessen Telex- und Telefax- und elektronische Datenfernübertragung, oder Telefonverbindungen mit dem Amtssitz von UNEP in Nairobi, wenn diese Verbindungen vom Sekretär der Treffen genehmigt werden.

8. Die Regierung trägt die Kosten für Transport und Versicherung für alle für den ungestörten Ablauf der Konferenz erforderlichen Bedarfsgüter und Einrichtungen der Vereinten Nationen vom Amtssitz des Ozonsekretariats in Nairobi zum Konferenzort und zurück. Das UNEP legt die Art der Beförderung dieser Einrichtungen und Bedarfsgüter fest. Dabei wäre auf die Bedürfnisse der Sparsamkeit, in erster Linie aber auf die Treffen Bedacht zu nehmen.

9. Die Regierung stellt für die Dauer der Treffen Einrichtungen zur Unterstützung der Teilnehmer, Beobachter und anderer Personen bei Hotelreservierungen zu wirtschaftlich vernünftigen Preisen zur Verfügung.

10. Die Regierung sorgt innerhalb des Konferenzbereiches für entsprechende ärztliche Betreuung zur Erste-Hilfe-Leistung in Notfällen. Die Regierung gewährleistet im Bedarfsfalle sofortigen Zugang zu einem Krankenhaus und sofortige Aufnahme in diesem. Die erforderlichen Transportmittel stehen jederzeit auf Abruf bereit.

11. Die Regierung stellt die Verfügbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel für alle Teilnehmer und für das Personal für Fahrten zwischen dem Flughafen, den wichtigsten Hotels und dem Konferenzbereich sicher.

12. Die Regierung stellt auf ihre Kosten die Polizeikräfte zur Verfügung, die erforderlich sind, um einen geordneten und in jeder Hinsicht ungestörten Ablauf der Treffen zu gewährleisten. Diese Polizeikräfte stehen unter der direkten Aufsicht und Überwachung eines von der Regierung zu bestellenden höheren Polizeibeamten. Dieser wird in enger Zusammenarbeit mit den hiefür ernannten Beamten des UNEP tätig.

13. Die Regierung ernennt einen Verbindungsbeamten, welcher in Absprache mit dem UNEP für die verwaltungsmäßigen und personellen Vorkehrungen für die Treffen in Übereinstimmung mit der vorliegenden Vereinbarung verantwortlich ist.

14. Die Regierung stellt eine für den ordnungsgemäßen Ablauf der Treffen ausreichende Zahl von lokalem Unterstützungspersonal ein, wobei die diesbezüglichen, detaillierten Erfordernisse in Annex B ausgeführt werden. Einige dieser Personen werden zumindest einen Tag vor der Eröffnung der Treffen und bis höchstens zwei Tage nach der Beendigung, sofern dies von UNEP gewünscht wird, zur Verfügung stehen. UNEP stellt das in Annex C näher ausgeführte Personal zur Verfügung.

15. Die Regierung überweist bis 24. November 1995 dem UNEP einen Betrag von US-$ 139 546,-, der die in Absatz 1 erwähnten geschätzten Gesamtkosten darstellt. Diese Überweisung soll zur Gänze in US-Dollar zugunsten des UNEP-Bankkontos, Chemical Bank, United Nations Office, New York, N.Y. 10017, USA Trust Fund Account No. 015-002756 erfolgen.

16. Die in Absatz 15 erwähnte Anzahlung wird nur zur Begleichung der auf die Treffen bezughabenden Verpflichtungen des UNEP herangezogen.

17. Nach Beendigung der Treffen, aber nicht später als der 31. März 1996, wird das UNEP der Regierung ein detailliertes Konvolut beglaubigter Abrechnungen der für UNEP tatsächlich angefallenen zusätzlichen Kosten, die von der Regierung gemäß Annex D zu dieser Vereinbarung getragen werden müssen, vorlegen. Diese Kosten werden unter Bezugnahme auf den zur Zeit der jeweiligen Zahlungsleistung gültigen Wechselkurs der Vereinten Nationen in US-Dollar angegeben. Auf Grundlage dieses detaillierten Konvoluts von Abrechnungen wird UNEP der Regierung den nichtverwendeten Betrag der in Absatz 15 geforderten Anzahlung zurückerstatten. Die Endabrechnung wird bis spätestens 31. August 1996 vorgelegt werden. Sie unterliegt einer Rechnungsprüfung gemäß den finanziellen Vorschriften und Richtlinien der Vereinten Nationen. Die Endberichtigung der Abrechnungen unterliegt allfälligen Feststellungen auf Grund der vom Rechnungsprüfungsrat der Vereinten Nationen vorgenommenen Rechnungsprüfung. Dessen Feststellung wird vom UNEP und der Regierung als endgültig angenommen werden.

18. Gemäß dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen für wirtschaftliche Entwicklung (UNIDO) und anderer Ämter der Vereinten Nationen im Vienna International Center vom 19. Jänner 1981 sind die Bestimmungen dieser Vereinbarung mutatis mutandis auf die Treffen anzuwenden. Das Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen, angenommen von der Generalversammlung am 13. Februar 1946, bei welchem Österreich Vertragspartei ist, ist ebenso auf die Treffen anzuwenden.

  1. a) Staatenvertreter genießen die Privilegien und Immunitäten die unter Art. IV dieses Übereinkommens gewährt werden.
  2. b) Andere Teilnehmer an den Treffen genießen die Privilegien und Immunitäten unter den oben genannten Übereinkommen wie folgt:

19. Das von der Regierung zur Verfügung gestellte Personal – mitAusnahme des stundenweise beschäftigten Personals – genießt Befreiung von jeglicher Jurisdiktion auf die von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Funktion im Zusammenhang mit der Konferenz gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und in bezug auf alle von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen im Zusammenhang mit der Konferenz gesetzten Handlungen. Diese Befreiung findet jedoch im Falle eines von einem Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug verursachten Unfalls keine Anwendung.

20. Alle Teilnehmer und alle Personen, die Funktionen in Zusammenhang mit den Treffen ausüben, haben das Recht auf ungehinderte Einreise nach und Ausreise von Österreich. Allenfalls erforderliche Sichtvermerke und Einreisegenehmigungen werden kostenlos und so rasch wie möglich erteilt.

21. Die Regierung genehmigt die vorübergehende steuer- und zollfreie Einfuhr der gesamten Ausstattung, einschließlich der Audio-, Video-, Foto- und anderer technischer Ausrüstung, die die Vertreter der Informationsmedien mit sich führen und verzichtet auf Importzölle und Steuern auf für die Konferenz notwendige Bedarfsgüter. Erforderlichenfalls wird sie ohne Verzögerung jegliche notwendigen Import- und Exportbewilligungen erteilen.

22. Jegliche Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vereinten Nationen und der Regierung betreffend die Auslegung oder Anwendung der vorliegenden Vereinbarung, die nicht durch Verhandlung oder eine andere Art der Beilegung beigelegt wird, wird auf Verlangen einer der beiden Parteien zur endgültigen Entscheidung an ein Gericht von drei Schiedsrichtern verwiesen werden, von welchen einer vom Generalsekretär der Vereinten Nationen und einer von der Regierung ausgewählt werden und der Dritte, der der Vorsitzende ist, von den ersten beiden gewählt wird, oder wenn diese sich nicht über den dritten Schiedsrichter innerhalb von 60 Tagen ab ihrer Ernennung einigen können, vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes.

23. Ferner schlage ich vor, daß dieses Schreiben und Ihre bejahende Antwort ein Übereinkommen zwischen der Regierung und den Vereinten Nationen hinsichtlich der Beherbergung der Treffen durch Ihre Regierung darstellt.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Botschafter, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.

Harvey Croze

Stellvertretender Exekutivdirektor

(Übersetzung)

Sehr geehrter Herr Stellvertretender Exekutivdirektor,

Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens vom 1. November 1995 zu bestätigen, welches wie folgt lautet:

„ÜBEREINKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG ..... (es folgt der weitere Text der Übersetzung der Eröffnungsnote samt Beilagen ins Deutsche) ..... durch Ihre Regierung darstellt.“

Ich beehre mich zu bestätigen, daß Ihr Schreiben und meine Antwort ein Übereinkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und den Vereinten Nationen hinsichtlich der Beherbergung der Treffen durch meine Regierung darstellen.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Stellvertretender Exekutivdirektor, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.

Franz Hoerlberger

(Ständiger Vertreter)

Schlagworte

Telexübertragung, Telefaxübertragung, Landfahrzeug, Wasserfahrzeug, Audioausrüstung, Videoausrüstung, Fotoausrüstung, Importbewilligung

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2018

Gesetzesnummer

10010962

Dokumentnummer

NOR12139333

alte Dokumentnummer

N8199653263J

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