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§ 1 BVWG-Gesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.1996

Bundesversuchswirtschaften Gesellschaft m. b. H.

§ 1.

(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit der Firma „Landwirtschaftliche Bundesversuchswirtschaften Gesellschaft mit beschränkter Haftung“, im folgenden Gesellschaft bezeichnet, mit dem Sitz in Wieselburg, 3250 Wieselburg/Erlauf zu gründen.

(2) Gesellschaftszweck ist die nachhaltige Bewirtschaftung und Verwaltung der im Eigentum der Gesellschaft befindlichen Liegenschaften und der in den entgeltlichen Fruchtgenuß übertragenen Liegenschaften sowie die grundsätzlich entgeltliche Durchführung von Forschung und von Versuchen. Die in das Eigentum der Gesellschaft und in den entgeltlichen Fruchtgenuß zu übertragenden Liegenschaften sind den Anhängen I und II zu entnehmen, die einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bilden.

(3) Liegenschaften oder Liegenschaftsteile, die als ständige Übungsflächen der militärischen Nutzung zur Verfügung stehen, werden dieser nicht entzogen.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, eine Bareinlage von 55 000 000 S einzubringen. Die in Anhang I bezeichneten Liegenschaften gehen mit dem Tag des Wirksamwerdens der Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch als Bestandteil der Sacheinlage in das Eigentum der Gesellschaft über. An den im Anhang II angeführten Liegenschaften kommt der Gesellschaft mit dem Tag des Wirksamwerdens der Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch ein entgeltliches Fruchtgenußrecht (§§ 509 ff. ABGB) zu. Scheidet eine Liegenschaft aus dem Liegenschaftsbestand gemäß Anhang II aus, erlischt das daran bestehende Fruchtgenußrecht entschädigungslos.

(5) Das derzeit an den Bundesversuchswirtschaften vorhandene Zugehör, insbesondere Maschinen, Geräte, Kraftfahrzeuge, Betriebsmittel, Einrichtungen, sowie der Tier- und Pflanzenbestand gehen mit der Wirksamkeit der Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch in das Eigentum der Gesellschaft über.

(6) Die Gesellschaft tritt als Gesamtrechtsnachfolgerin der Bundesversuchswirtschaften Fuchsenbigl, Königshof und Wieselburg in alle bestehenden Rechte und Pflichten ein.

(7) Die Gesellschaft ist berechtigt, ihrer Firma das Bundeswappen beizufügen.

(8) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat einen beeideten Wirtschaftsprüfer als Gründungsprüfer zu bestellen.

(9) Innerhalb eines Jahres nach Errichtung der Gesellschaft ist vom Geschäftsführer der Generalversammlung ein Unternehmenskonzept vorzulegen. Dieses Konzept bedarf der Zustimmung der Vertreter des Bundesministers für Finanzen und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft im Aufsichtsrat.

(10) Die Verwaltung des Geschäftsanteiles namens des Bundes obliegt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft. Die Gesellschaft steht im Gründungsstadium zu 100% im Eigentum des Bundes. Die Veräußerung von Anteilen ist zulässig.

(11) Die Gesellschaft hat einen Geschäftsführer und einen Aufsichtsrat. Die Funktion des Geschäftsführers ist gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1982 über die öffentliche Ausschreibung von Funktionen in Kapitalgesellschaften, an denen Bund, Länder oder Gemeinden beteiligt sind, BGBl. Nr. 521/1982, auszuschreiben. Der Aufsichtsrat besteht aus fünf Mitgliedern. Zwei Mitglieder, darunter der Vorsitzende, werden vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bestellt. Ein Mitglied wird vom Bundesminister für Finanzen bestellt. Zwei weitere Mitglieder werden als Dienstnehmervertreter durch die Organe der Dienstnehmer entsandt.

(12) Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, in der jeweils geltenden Fassung für diese Gesellschaft anzuwenden.

(13) Für die Rechnungslegung gelten die Bestimmungen des Rechnungslegungsgesetzes, BGBl. Nr. 475/1990.

(14) Die Gesellschaft hat dem Bundesministerium für Finanzen alle jene Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Erstellung des Bundesvoranschlages bezüglich des Beitrages nach § 7 Abs. 1 erforderlich sind. Gegenüber dem Rechnungshof gilt gleiches für die zur Erstellung des Bundesrechenabschlusses erforderlichen Unterlagen.

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2017

Gesetzesnummer

10010960

Dokumentnummer

NOR12139263

alte Dokumentnummer

N8199644175L

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