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§ 3 AEV Wasseraufbereitung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.1996

§ 3

Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 der AAEV anhand der eingeleiteten Stundenfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen. Die höchstzulässige Stundenfracht eines Abwasserinhaltsstoffes ergibt sich aus der Multiplikation der im Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe der maximalen Stundenabwassermenge mit dem Emissionswert.

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2017

Gesetzesnummer

10010942

Dokumentnummer

NOR12139130

alte Dokumentnummer

N8199552644J

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