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Anlage 2 ExtraktionsV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.10.2018

Anlage 2

Extraktionslösungsmittel mit festgelegten Verwendungsbedingungen und Rückstandshöchstwerten

Bezeichnung

Verwendungsbedingungen

Rückstandshöchstwerte

Hexan 1) 2)

Herstellung oder Fraktionierung von Fetten und Ölen und Herstellung von Kakaobutter

1 mg/kg im Fett, Öl oder in der Kakaobutter

 

Herstellung von entfettetem Proteinerzeugnissen und entfettetem Mehl

10 mg/kg im Lebensmittel oder Verzehrprodukt, das die entfetteten Proteinerzeugnisse und das entfettete Mehl enthält

30 mg/kg in entfetteten Sojaerzeugnissen, wie sie an den Letztverbraucher abgegeben werden

 

Herstellung von entfetteten Getreidekeimen

5 mg/kg in entfetteten Getreidekeimen

Methylacetat

Extraktion von Inhaltsstoffen wie Koffein und Bitterstoffe aus Kaffee und Tee

20 mg/kg im Kaffee oder Tee

 

Herstellung von Zucker aus Melasse

1 mg/kg im Zucker

Ethylmethylketon 2)

Fraktionierung von Fetten und Ölen

5 mg/kg im Fett oder Öl

 

Extraktion von Inhaltsstoffen wie Koffein und Bitterstoffe aus Kaffee und Tee

20 mg/kg im Kaffee oder Tee

Dichlormethan

Extraktion von Inhaltsstoffen wie Koffein und Bitterstoffe aus Kaffee und Tee

2 mg/kg in geröstetem Kaffee und 5 mg/kg im Tee

Methanol

Lebensmittel und Verzehrprodukte allgemein

10 mg/kg

Propan-2-ol

Lebensmittel und Verzehrprodukte allgemein

10 mg/kg

Dimethylether

Herstellung von entfetteten tierischen Proteinerzeugnissen, einschließlich Gelatine 3)

0,009 mg/kg in entfetteten tierischen Proteinerzeugnissen, einschließlich Gelatine

 

Herstellung von Kollagen 4) und Kollagenderivaten, ausgenommen Gelatine

3 mg/kg in Kollagen und Kollagenderivaten, ausgenommen Gelatine

   

_____________________________

1) Erzeugnis, das hauptsächlich aus aliphatischen gesättigten Kohlenwasserstoffen mit 6 Kohlenstoffatomen besteht, die zwischen 64 ºC und 70 ºC destillieren.

2) Die gleichzeitige Verwendung von Hexan und Ethylmethylketon ist unzulässig.

3) „Gelatine“ bedeutet ein natürliches, lösliches Protein, gelierend oder nichtgelierend, das durch die teilweise Hydrolyse von Kollagen aus Knochen, Häuten und Fellen, Sehnen und Bändern von Tieren gemäß den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gewonnen wird.

4)„Kollagen“ bedeutet ein Erzeugnis auf Eiweißbasis aus tierischen Knochen, Häuten, Fellen und Sehnen, das gemäß den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 hergestellt worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2018

Gesetzesnummer

10010916

Dokumentnummer

NOR40208325

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