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§ 5a TNRSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.5.2016

Kombinierte gesundheitsbezogene Warnhinweise für Rauchtabakerzeugnisse

§ 5a.

(1) Jede Packung und jede Außenverpackung von Rauchtabakerzeugnissen hat kombinierte gesundheitsbezogene Warnhinweise zu tragen. Die kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweise

  1. 1. bestehen aus einem der im Anhang aufgelisteten textlichen Warnhinweise und einem dazu passenden Bild aus der Bilderbibliothek der gemäß Abs. 4 zu erlassenden Verordnung,
  2. 2. haben die folgende Information über Hilfsprogramme zur Raucherentwöhnung zu enthalten:

    „Rauchfrei Telefon: 0800 810 013

    www.rauchfrei.at

  1. 3. nehmen 65 % sowohl der äußeren Vorder- als auch der äußeren Rückseite der Packung und jeder Außenverpackung ein. Zylinderförmige Packungen müssen zwei kombinierte gesundheitsbezogene Warnhinweise aufweisen, die im gleichen Abstand voneinander angebracht sind und die jeweils 65 % ihrer jeweiligen Hälfte der gebogenen Oberfläche einnehmen,
  2. 4. haben auf beiden Seiten der Verpackung und der Außenverpackung denselben textlichen Warnhinweis mit dazupassendem Bild zu zeigen,
  3. 5. sind an der Oberkante einer Packung und jeder Außenverpackung anzubringen und sind in derselben Richtung wie die übrigen Informationen auf dieser Fläche der Packung auszurichten,
  4. 6. haben im Fall von Zigarettenpackungen folgende Abmessungen aufzuweisen:
  1. a) mindestens eine Höhe von 44 mm und
  2. b) mindestens eine Breite von 52 mm.

(2) Die kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweise sind in den Anlagen der gemäß Abs. 4 zu erlassenden Verordnung hinsichtlich technischer Spezifikationen für das Layout, die Gestaltung und die Form der kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweise in drei Gruppen unterteilt. Jeder kombinierte gesundheitsbezogene Warnhinweis hat bei jeder Marke von Tabakerzeugnissen in gleicher Anzahl aufzuscheinen.

(3) Die kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweise sind in drei Gruppen eingeteilt. Jährlich sind aus einer der drei Gruppen, beginnend mit 20. Mai 2016 bis 19. Mai 2017 aus Gruppe 1, 20. Mai 2017 bis 19. Mai 2018 aus Gruppe 2 und vom 20. Mai 2018 bis 19. Mai 2019 aus Gruppe 3 – und dann fortlaufend im Rhythmus Gruppe 1, Gruppe 2, Gruppe 3 wieder jeweils mit 20. Mai beginnend – Bilder auszuwählen, welche bei jeder Marke eines Tabakerzeugnisses in gleicher Anzahl aufzudrucken sind.

(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen, soweit dies nach Vorgabe eines aufgrund des Art. 10 Abs. 4 der Richtlinie 2014/40/EU erlassenen Rechtsaktes der Europäischen Union erforderlich ist, durch Verordnung Details hinsichtlich technischer Spezifikationen für das Layout, die Gestaltung und die Form der kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweise festzulegen, wobei den verschiedenen Formen von Verpackungen Rechnung zu tragen ist.

(5) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen, soweit dies nach Vorgabe eines aufgrund des Art. 10 Abs. 3 der Richtlinie 2014/40/EU erlassenen Rechtsaktes der Europäischen Union erforderlich ist, durch Verordnung Änderungen des Anhanges nach Abs. 1 festzulegen.

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