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§ 14b TNRSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.4.2018

Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

§ 14b.

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben dem Bundesministerium für Gesundheit und den von diesen beauftragten Kontrollorganen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse gemäß §§ 10d, 10e und 14 Abs. 2 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten. Weiters führen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag der zuständigen Bundesminister Kontrollen der Einhaltung des Verbots gemäß § 12 Abs. 4, zweiter Satz, durch.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2018

Gesetzesnummer

10010907

Dokumentnummer

NOR40200910

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