Auflegung der Wählerlisten
§ 11
(1) Die Wählerliste eines Wahlkreises ist spätestens vier Wochen nach der Wahlausschreibung am Sitz der Landesgeschäftsstellen des Österreichischen Hebammengremiums sowie im jeweiligen Amt der Landesregierung mit der Bekanntmachung öffentlich aufzulegen, daß Einsprüche binnen zwei Wochen nach Auflegung der Wählerlisten bei der/dem Vorsitzenden der Wahlkommission eingebracht werden können.
(2) Die Auflegung der Wählerlisten ist in der Österreichischen Hebammenzeitung unter Hinweis auf die für das Einspruchsverfahren geltenden Bestimmungen dieser Verordnung kundzumachen.
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