§ 15.
Wurde in einem Geflügelbestand, in dem die Tiere keine klinischen Symptome der Newcastle-Krankheit aufweisen, ein Virusstamm dieser Krankheit mit einem intracerebralen Pathogenitätsindex (ICPI) von mehr als 0,7 und weniger als 1,2 isoliert, so hat der Landeshauptmann vor Anordnung weiterer Maßnahmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz Kontakt aufzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2017
Gesetzesnummer
10010875
Dokumentnummer
NOR12138238
alte Dokumentnummer
N8199529969L
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