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§ 15 NCD-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1995

§ 15.

Wurde in einem Geflügelbestand, in dem die Tiere keine klinischen Symptome der Newcastle-Krankheit aufweisen, ein Virusstamm dieser Krankheit mit einem intracerebralen Pathogenitätsindex (ICPI) von mehr als 0,7 und weniger als 1,2 isoliert, so hat der Landeshauptmann vor Anordnung weiterer Maßnahmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz Kontakt aufzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017

Gesetzesnummer

10010875

Dokumentnummer

NOR12138238

alte Dokumentnummer

N8199529969L

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