4. Abschnitt
Kontaktbetriebe außerhalb der Schutz- und Überwachungszone
§ 14.
Die Bezirksverwaltungsbehörde hat im Zuge der epidemiologischen Nachforschungen die Kontaktbetriebe außerhalb der Schutz- und Überwachungszone zu ermitteln und dem Landeshauptmann zu melden. Der Landeshauptmann hat die Liste dieser Betriebe dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz mitzuteilen.
Schlagworte
Schutzzone
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2017
Gesetzesnummer
10010875
Dokumentnummer
NOR12138237
alte Dokumentnummer
N8199529968L
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