§ 12.
(1) Die Besitzer beziehungsweise Halter von Tieren gemäß § 1 Abs. 1 innerhalb der Schutz- und Überwachungszone haben über jede Verbringung von Geflügel, Eiern und Brieftauben (einschließlich die Verbringung für Wettbewerbe und Ausstellungen, an denen Brieftauben teilgenommen haben) Aufzeichnungen über die Zu- und Abgänge von Geflügel, Eiern und Brieftauben zu führen.
(2) Personen, die innerhalb der Schutz- und Überwachungszone Geflügel, Eier, Brieftauben oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel transportieren oder Handel damit treiben, haben Aufzeichnungen über jede Verbringung dieser Tiere beziehungsweise Produkte zu führen.
(3) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 und 2 sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.
Schlagworte
Schutzzone
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2017
Gesetzesnummer
10010875
Dokumentnummer
NOR12138235
alte Dokumentnummer
N8199529966L
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