§ 10.
(1) In der Überwachungszone gelten folgende Bestimmungen:
- 1. Geflügel, Geflügelschlachtkörper und Eier sowie Gegenstände, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können, dürfen nur nach vorheriger behördlicher Kontrolle und nur mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde aus dem Gehöft verbracht werden.
- 2. Innerhalb der ersten 15 Tage nach Einrichtung der Überwachungszone darf Geflügel aus dieser Zone nicht herausgebracht werden; es sei denn das Geflügel wird auf direktem Weg zu einem von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestimmenden Schlachtbetrieb außerhalb der Überwachungszone transportiert.
- 3. Bruteier dürfen aus der Überwachungszone nicht herausgebracht werden; es sei denn, sie werden in eine von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestimmende Brüterei außerhalb dieser Zone transportiert. Vor dem Verbringen sind die Eier und deren Verpackungen zu desinfizieren.
- 4. Die Verbringung von Stall- und Flüssigmist ist verboten.
- 5. Die Bestimmungen gemäß § 9 Abs. 1 Z 1, 5 und 10 gelten auch für die Überwachungszone.
(2) Die in der Überwachungszone getroffenen Maßnahmen sind frühestens 30 Tage nach der ersten Reinigung und Desinfektion des Seuchengehöftes gemäß § 6 Abs. 1 aufzuheben.
Schlagworte
Stallmist
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2017
Gesetzesnummer
10010875
Dokumentnummer
NOR12138233
alte Dokumentnummer
N8199529964L
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