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§ 1 V Hefeproduktion

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.1995

§ 1

(1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.

(2) Abs. 1 gilt für Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen mit folgenden Tätigkeiten unter

  1. 1. ausschließlichem oder überwiegendem Einsatz von Zuckerrüben- oder Zuckerrohrmelasse und/oder Wein:
  1. 2. Einsatz von Zuckerrübenmelasse oder anderen zuckerhaltigen Rohstoffen:

(3) Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung von

  1. 1. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV),
  2. 2. Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV),
  3. 3. Abwasser aus der Herstellung von Alkohol für Trinkzwecke oder von alkoholischen Getränken (§ 4 Abs. 2 Z 5.7 AAEV),
  4. 4. häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 2.

(4) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV.

(5) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A erforderlich ist bzw. sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 2 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):

  1. 1. Soweit auf Grund des Marktangebotes möglich bevorzugter Einsatz von Qualitätsmelasse;
  2. 2. Führung des Gäransatzes bis zur weitestgehenden Aufzehrung des biochemisch umsetzbaren Zuckers;
  3. 3. Reduktion der Mengen an hochbelasteten Abwässern durch Einsatz hochkonzentrierter Stammlösungen;
  4. 4. Einsatz innerbetrieblicher Vermeidungsmaßnahmen zur Reduktion von Produktverlusten;
  5. 5. Einsatz von Ausgleichsmaßnahmen zum Abfangen von hydraulischen Spitzenbelastungen bei Direkt- und Indirekteinleitern;
  6. 6. bevorzugter Einsatz des Kreislaufkühlverfahrens zur Abführung der Abwärme aus Fermentern usw.;
  7. 7. Einsatz kombinierter anaerob-aerober biologischer Reinigungsverfahren mit Kohlenstoffabbau, Nitrifikation und Stickstoffelimination bei Direkteinleitern;
  8. 8. vom Abwasser getrennte Behandlung und Entsorgung der bei der Melassevorbehandlung, der Fermentation und bei der Abwasserbehandlung anfallenden festen Rückstände;
  9. 9. Eindampfung hochkonzentrierter Abwässer aus Prozessen gemäß Abs. 2 Z 1 und Weiterverwertung der Eindampfrückstände als Futter- oder Bodenverbesserungsmittel.

Schlagworte

Zuckerrübenmelasse, Vermeidungstechnik, Rückhaltetechnik, Direkteinleiter, Futterverbesserungsmittel

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2017

Gesetzesnummer

10010860

Dokumentnummer

NOR12138145

alte Dokumentnummer

N8199444430J

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