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§ 1 V Fischproduktion

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.1995

§ 1

(1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.

(2) Abs. 1 gilt für Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen mit folgenden Tätigkeiten: Frischverarbeiten, Konservieren, Marinieren, Kochmarinieren, Räuchern oder Braten von Fischen aller Art und Verpacken.

(3) Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung von

  1. 1. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV),
  2. 2. Abwasser aus der Fischintensivhaltung (§ 4 Abs. 2 Z 10.4 AAEV),
  3. 3. häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 2.

(4) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV.

(5) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A erforderlich ist bzw. sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 2 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):

  1. 1. Bei Verarbeitung von Tiefkühlrohware Einsatz wassersparender Auftauautomaten;
  2. 2. Einsatz wassersparender Verarbeitungsmaschinen;
  3. 3. Einsatz wassersparender Armaturen und wassersparender Reinigungsverfahren (zB Hochdruckreiniger);
  4. 4. Gezielter, sparsamer und bestimmungsgemäßer Einsatz von Wasch- und Reinigungsmitteln, die den Anforderungen des Waschmittelgesetzes (BGBl. Nr. 300/1984) und den darauf aufbauenden Verordnungen entsprechen, und von Desinfektionsmitteln; soweit auf Grund der Produktionsvorgänge möglich Verzicht auf den Einsatz halogenabspaltender Reinigungs- und Desinfektionsmittel bzw. Ersatz durch Peroxid, Peressigsäure usw.;
  5. 5. Einsatz von Pufferbecken für den Abwassermengenausgleich;
  6. 6. bei Indirekteinleitern Einsatz physikalisch-chemischer Abwasserbehandlungsverfahren (Sedimentation, Absiebung, Flotation);
  7. 7. bei Direkteinleitern Einsatz physikalisch-chemischer (Z 6) und biologischer Abwasserreinigungsverfahren mit Kohlenstoffentfernung, Nitrifikation sowie Stickstoff- und Phosphorentfernung;
  8. 8. vom Abwasser gesonderte Entsorgung von festen Produktionsrückständen sowie von Rückständen aus der Abwasserbehandlung als Abfall (AWG, BGBl. Nr. 325/1990).

Schlagworte

Vermeidungstechnik, Rückhaltetechnik, Waschmittel, Stickstoffentfernung

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2017

Gesetzesnummer

10010855

Dokumentnummer

NOR12138109

alte Dokumentnummer

N8199444389J

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