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§ 90 GTG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.11.2004

Vorsitz in den wissenschaftlichen Ausschüssen

§ 90

Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat für jeden wissenschaftlichen Ausschuß einen Bediensteten seines Bundesministeriums zum Vorsitzenden zu bestellen; dieser hat beratende Stimme. Für den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden hat der Bundesminister für Gesundheit und Frauen für dessen Vertretung zu sorgen.

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